Die Brandschutzordnung ist das Dokument, das im Ernstfall darüber entscheidet, ob Menschen einen Weg nach draußen finden oder im Flur stehen bleiben und überlegen. Nach DIN 14096 besteht sie aus drei Teilen mit drei verschiedenen Zielgruppen: Teil A hängt an der Wand und gilt für jeden im Gebäude. Teil B geht an die Beschäftigten. Teil C geht an die Personen, die im Brandfall eine Aufgabe haben.
In der Praxis scheitern Brandschutzordnungen selten am Inhalt und häufig an der Form. Die Norm gibt Gliederung und Reihenfolge verbindlich vor, bei Teil A zusätzlich das Format. Wer eine Vorlage herunterlädt und eigene Gliederungspunkte ergänzt, hält am Ende ein Dokument in der Hand, das die zuständige Dienststelle nicht anerkennt. Dieser Ratgeber zeigt, was in jeden der drei Teile gehört, welche Rechtsgrundlage tatsächlich dahintersteht und was die Erstellung am Markt kostet.
- DIN 14096:2014-05 gliedert die Brandschutzordnung in Teil A (Aushang für alle Anwesenden), Teil B (Beschäftigte ohne besondere Brandschutzaufgaben) und Teil C (Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben).
- Die DIN 14096 ist eine Norm, kein Gesetz. Verbindlich wird sie erst über eine Bezugnahme: Baugenehmigung, Sonderbauverordnung des Landes, Gefährdungsbeurteilung oder Versicherungsvertrag.
- Die Gliederung ist fest. Punkte dürfen entfallen, wenn sie nicht zutreffen. Zusätzliche Gliederungspunkte sind nicht zulässig.
- Teil A muss in Teil B abgebildet sein, ersetzt aber nie den separaten Aushang.
- Nach Abschnitt 5 der Norm ist die Brandschutzordnung mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person zu prüfen.
- Marktpreise für die Erstellung: rund 100 bis 350 Euro über Konfiguratoren und Pauschalangebote, 800 bis 3.000 Euro für die begleitete Erstellung mit Objektbegehung.
Sie brauchen die Brandschutzordnung, haben aber niemanden im Haus, der sie fachkundig erstellt? Im Verzeichnis von brandschutzfinder.de finden Sie überregional tätige Brandschutzbeauftragte und Fachbetriebe, die Teil A, B und C nach DIN 14096 aufsetzen und turnusmäßig fortschreiben.
Brandschutzordnung nach DIN 14096: Aufbau und Zweck
Die Brandschutzordnung ist die schriftliche Festlegung, wie in einem konkreten Objekt Brände verhütet werden und wie sich Menschen im Brandfall verhalten. DIN 14096:2014-05 trägt den Titel "Brandschutzordnung. Regeln für das Erstellen und das Aushängen" und teilt das Dokument nach Zielgruppen in Teil A, B und C. Die Norm gibt Inhalt, Gliederung und Reihenfolge vor, bei Teil A zusätzlich Format und Gestaltung.
Bis 2014 gab es die Norm in drei Einzelteilen: DIN 14096-1, -2 und -3. Mit der Neufassung wurden sie in einer Norm zusammengefasst. Die Bezeichnung Teil A, B und C ist geblieben, meint aber seither drei Kapitel derselben Norm und nicht mehr drei getrennte Normen. Wer heute noch eine Vorlage findet, die sich auf DIN 14096-2 beruft, arbeitet mit einem überholten Stand.
Der Aufbau folgt einer einfachen Logik: Je mehr Verantwortung eine Person im Brandfall trägt, desto ausführlicher ist ihr Dokument. Ein Besucher braucht drei Handlungsschritte auf einer Wand. Eine Beschäftigte braucht zusätzlich die betrieblichen Regeln zur Brandverhütung. Ein Brandschutzbeauftragter braucht den kompletten Ablauf inklusive Nachsorge.
Die Norm legt fest, welche Inhalte in welcher Reihenfolge in Teil A, B und C stehen. Abschnitt 5 regelt die allgemeinen Anforderungen einschließlich der Prüfung mindestens alle zwei Jahre, Abschnitt 7 den Teil B und Abschnitt 8 den Teil C. Zusätzliche Gliederungspunkte sind nicht zulässig, nicht zutreffende Punkte dürfen entfallen. Für die Sicherheitszeichen gilt DIN EN ISO 7010.
Ist eine Brandschutzordnung Pflicht?
Es gibt keine bundesweite Einzelvorschrift, die für jedes Gebäude eine Brandschutzordnung anordnet. Die Pflicht entsteht über vier Wege: die Sonderbauverordnung des jeweiligen Bundeslandes, eine Auflage in der Baugenehmigung, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach Arbeitsschutzrecht oder eine vertragliche Forderung des Versicherers. Die DIN 14096 selbst begründet keine Pflicht, sie beschreibt nur, wie das Dokument aussieht, wenn es gefordert ist.
Diese Unterscheidung ist der häufigste Fehler in Ratgebern zum Thema. Eine DIN-Norm ist eine private technische Regel, kein Gesetz. Sie wird verbindlich, sobald ein Gesetz, eine Verordnung, ein Genehmigungsbescheid oder ein Vertrag auf sie verweist. Genau das passiert im Brandschutz allerdings so oft, dass die Norm in der Praxis den Charakter eines Standards hat.
Der stärkste arbeitsschutzrechtliche Anker ist die Technische Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2. Sie verpflichtet den Arbeitgeber nicht wörtlich zu einer Brandschutzordnung, nennt sie aber als anerkannten Weg, die geforderten Festlegungen zu dokumentieren und bekannt zu machen.
Nach Absatz 1 hat der Arbeitgeber die notwendigen Maßnahmen gegen Entstehungsbrände einschließlich der Verhaltensregeln im Brandfall festzulegen und zu dokumentieren. Absatz 2 nennt dafür die Brandschutzordnung Teil A nach DIN 14096:2014-05. Absatz 3 verlangt, die Maßnahmen allen Beschäftigten zugänglich zu machen, zum Beispiel als Teil B. Absatz 4 verlangt, die Maßnahmen für Beschäftigte mit besonderen Brandschutzaufgaben diesen gegen Nachweis bekannt zu machen, zum Beispiel als Teil C.
Wichtig für die Einordnung: Eine ASR ist ebenfalls kein Gesetz, sondern konkretisiert die Arbeitsstättenverordnung. Wer sie einhält, kann davon ausgehen, die Verordnung insoweit erfüllt zu haben. Wer davon abweicht, muss eine gleichwertige Lösung nachweisen. Eine DGUV Information wiederum ist eine Empfehlung der Unfallversicherungsträger und kein Gesetz, auch wenn sie in Prüfungen regelmäßig als Maßstab herangezogen wird.
| Regelwerk | Was es zur Brandschutzordnung sagt | Rechtliche Wirkung |
|---|---|---|
| DIN 14096:2014-05 | Legt Inhalt, Gliederung und Gestaltung von Teil A, B und C fest | Private Norm. Verbindlich erst über Bezugnahme in Bescheid, Verordnung oder Vertrag |
| ArbSchG § 10 | Arbeitgeber muss Maßnahmen für Brandbekämpfung und Evakuierung treffen und Beschäftigte dafür benennen | Gesetz, unmittelbar verbindlich. Nennt die Brandschutzordnung nicht namentlich |
| ArbStättV mit ASR A2.2 | Festlegen, dokumentieren, zugänglich machen. Nennt Teil A, B und C als Umsetzungsweg | Verordnung mit konkretisierender Technischer Regel. Vermutungswirkung bei Einhaltung |
| DGUV Information 205-001 | Beschreibt betrieblichen Brandschutz in der Praxis einschließlich Brandschutzordnung | Information der Unfallversicherungsträger. Kein Gesetz, aber praktischer Prüfmaßstab |
| Sonderbauverordnungen der Länder | Ordnen die Brandschutzordnung für Versammlungs-, Verkaufs- und Beherbergungsstätten sowie weitere Sonderbauten an | Landesrecht, unmittelbar verbindlich im jeweiligen Bundesland |
| Baugenehmigung und Brandschutzkonzept | Machen die Brandschutzordnung als Auflage zur Bedingung der Nutzung | Verwaltungsakt im Einzelfall, für dieses Objekt verbindlich |
Die Muster-Versammlungsstättenverordnung, die Muster-Industriebaurichtlinie und alle weiteren Muster der Bauministerkonferenz sind Vorlagen für die Länder. Verbindlich ist ausschließlich die Fassung, die das jeweilige Bundesland eingeführt hat. Paragraphennummern, Schwellenwerte und Verzichtsmöglichkeiten weichen ab. Prüfen Sie deshalb immer die Landesfassung und nicht das Muster.
Klären Sie die Frage nach der Pflicht nicht am Schreibtisch, sondern mit der zuständigen Brandschutzdienststelle oder der Bauaufsicht. Viele Landesfassungen verlangen ohnehin, dass die Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der Dienststelle aufgestellt wird. Ein Anruf vor der Erstellung spart die zweite Runde.
Teil A: Der Aushang für alle im Gebäude
Teil A richtet sich an jede Person im Gebäude, also auch an Besucher, Kunden, Lieferanten und Fremdfirmen. Er hängt an gut sichtbaren Stellen aus, umfasst maximal eine Seite im Format mindestens DIN A4 und folgt der Struktur "Brände verhüten" und "Verhalten im Brandfall" mit den Schritten Ruhe bewahren und Brand melden, in Sicherheit bringen, Löschversuch unternehmen. Die Sicherheitszeichen entsprechen DIN EN ISO 7010, die Symbolgröße von 10 Millimetern darf nicht unterschritten werden.
- Überschrift "Brandschutzordnung" mit Bezug auf DIN 14096 und Angabe des Objekts
- Abschnitt "Brände verhüten" mit den objektbezogenen Verboten, etwa offenes Feuer und Rauchen
- Abschnitt "Verhalten im Brandfall" in der vorgegebenen Reihenfolge
- Schritt 1: Ruhe bewahren und Brand melden, mit der Notrufnummer und der internen Meldestelle
- Schritt 2: In Sicherheit bringen, mit Hinweis auf gekennzeichnete Fluchtwege und Sammelstelle
- Schritt 3: Löschversuch unternehmen, mit Hinweis auf die vorhandenen Löscheinrichtungen
- Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010, Symbole mindestens 10 Millimeter
- Umlaufender roter Rand und Beschränkung auf eine Seite
Teil A ist der Teil mit den engsten Vorgaben. Die Norm legt Reihenfolge, Überschriften, Schlagworte, Texte und Sicherheitszeichen fest. Zusätzliche Schlagworte, Texte, Symbole oder Sicherheitszeichen sind nicht zulässig. Nicht zutreffende Texte entfallen. Wer den Aushang um ein Firmenlogo, ein zusätzliches Piktogramm oder einen gut gemeinten Zusatzhinweis erweitert, weicht von der Norm ab.
Für den Aushang gilt außerdem eine Selbstverständlichkeit, die in der Praxis oft übersehen wird: Die Sicherheitszeichen auf dem Aushang müssen mit den Zeichen übereinstimmen, die tatsächlich im Gebäude hängen. Ein Aushang, der auf einen Wandhydranten verweist, den es nicht gibt, ist im Ernstfall gefährlich.
Hängen Sie Teil A dort aus, wo Menschen ohnehin stehen bleiben: an Eingängen, in Aufzugsvorräumen, an Treppenhäusern, in Pausenräumen und an Fluchtwegkreuzungen. In Betrieben mit anderssprachigen Beschäftigten oder Fremdfirmen ist eine zweite Sprachfassung sinnvoll. Laminieren Sie den Aushang. Ein vergilbtes oder überklebtes Blatt gilt als nicht mehr uneingeschränkt lesbar und ist zu ersetzen.
Teil B: Die Regeln für Beschäftigte
Teil B gilt für alle Personen, die sich nicht nur vorübergehend im Objekt aufhalten und keine besonderen Brandschutzaufgaben haben. Das sind in der Regel die Beschäftigten, in Wohn- und Pflegeobjekten auch Bewohnerinnen und Bewohner. Besucher gehören nicht dazu, für sie gilt Teil A. Abschnitt 7 der Norm regelt Teil B und lässt nur die Formate A4, A5 und A6 zu. Vorgaben zur optischen Gestaltung gibt es anders als bei Teil A nicht.
- a) Einleitung
- b) Brandschutzordnung, also die Darstellung des Aushangs Teil A
- c) Brandverhütung
- d) Brand- und Rauchausbreitung
- e) Flucht- und Rettungswege
- f) Melde- und Löscheinrichtungen
- g) Verhalten im Brandfall
- h) Brand melden
- i) Alarmsignale und Anweisungen beachten
- j) In Sicherheit bringen
- k) Löschversuch unternehmen
- l) Besondere Verhaltensregeln
- m) Anhang
Die Punkte c bis f sind der eigentliche Mehrwert gegenüber dem Aushang. Unter Brandverhütung stehen die betrieblichen Regeln: Rauchverbote, Umgang mit offenem Feuer, Erlaubnisscheine für Heißarbeiten, Regeln zu elektrischen Geräten und Ladestationen, Lagerung brennbarer Stoffe. Unter Brand- und Rauchausbreitung stehen Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen und das Verbot, Türen aufzukeilen oder Brandlasten in Fluren anzuhäufen.
Unter Flucht- und Rettungswege gehören die konkreten Wege des Objekts und die Sammelstelle, nicht eine allgemeine Beschreibung. Wenn Ihr Betrieb einen Flucht- und Rettungsplan hat, gehört er in den Anhang. Unter Melde- und Löscheinrichtungen stehen Standorte und Bedienung von Handfeuermeldern, Feuerlöschern, Wandhydranten und Hausalarmanlage.
Teil B ist den Beschäftigten zugänglich zu machen. Verbreitete Praxis ist die Aushändigung gegen Unterschrift, üblicherweise verbunden mit der Brandschutzunterweisung. Die Norm sieht außerdem vor, eine Ansprechperson zu benennen.
Aufsichtsbehörden achten auf die Reihenfolge der Gliederungspunkte. Brandschutzordnungen werden in der Praxis beanstandet, wenn die Aufzählung nicht der DIN 14096 entspricht. Punkte, die auf Ihren Betrieb nicht zutreffen, dürfen Sie streichen. Eigene Punkte einfügen dürfen Sie nicht. Betriebsspezifisches gehört unter "Besondere Verhaltensregeln" oder in den Anhang.
Teil C: Für Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben
Teil C richtet sich an Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben: Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, teilweise auch Haustechnik und Führungskräfte. Abschnitt 8 der Norm gibt acht Abschnitte in fester Reihenfolge vor, von der Einleitung bis zum Anhang. Zulässig sind die Formate A4, A5 und A6, für Pläne und Zeichnungen zusätzlich A3. Teil C ist den betroffenen Personen mindestens in Papierform auszuhändigen, der Empfang sollte schriftlich bestätigt werden.
- 1. Einleitung mit Geltungsbereich und Zuständigkeiten
- 2. Brandverhütung: wiederkehrende Kontrollen, Erlaubnisverfahren, Freihalten von Wegen
- 3. Meldung und Alarmierungsablauf: interne Meldekette, Alarmierung der Feuerwehr, Alarmstufen
- 4. Sicherheitsmaßnahmen für Personen, Tiere, Umwelt und Sachwerte
- 5. Löschmaßnahmen: wer wann mit welchem Mittel einen Löschversuch unternimmt und wann nicht
- 6. Vorbereitungen für den Einsatz der Feuerwehr: Einweiser, Zufahrten, Schlüsseldepot, Feuerwehrpläne
- 7. Nachsorge: Absicherung der Brandstelle, Brandwache, Meldung an Versicherer und Behörden, Wiederinbetriebnahme
- 8. Anhang mit Plänen, Listen und Nachweisen
Teil C ist der Teil, an dem sich zeigt, ob eine Brandschutzordnung ernst gemeint ist. Der Abschnitt zur Nachsorge fehlt in vielen Dokumenten komplett, obwohl er im Schadensfall der praktisch wichtigste ist: Wer sichert die Brandstelle, wer stellt eine Brandwache, wer informiert den Versicherer, wer entscheidet über die Wiederinbetriebnahme.
Wer Teil C bekommt, hängt an Ihrer Brandschutzorganisation. Personen, die dort eine Rolle haben, brauchen dafür eine Qualifikation. Für Brandschutzhelfer ist das die Ausbildung nach ASR A2.2, für Brandschutzbeauftragte die Qualifikation nach DGUV Information 205-003. Was ein Brandschutzbeauftragter im Detail übernimmt, steht im Ratgeber zu den Aufgaben des Brandschutzbeauftragten.
Teil A, B und C im direkten Vergleich
| Kriterium | Teil A | Teil B | Teil C |
|---|---|---|---|
| Zielgruppe | Alle Anwesenden inklusive Besucher | Personen ohne besondere Brandschutzaufgaben, die sich nicht nur vorübergehend im Objekt aufhalten | Personen mit besonderen Brandschutzaufgaben |
| Form der Bekanntgabe | Aushang an gut sichtbaren Stellen | Zugänglich machen, üblich ist Aushändigung mit Unterweisung | Aushändigung mindestens in Papierform, Empfang bestätigen lassen |
| Umfang | Maximal eine Seite | 13 Gliederungspunkte, in der Praxis wenige Seiten | 8 Abschnitte, mit Anhang deutlich umfangreicher |
| Zulässige Formate | Mindestens DIN A4 | A4, A5, A6 | A4, A5, A6, Pläne zusätzlich A3 |
| Gestaltungsvorgaben | Streng: Reihenfolge, roter Rand, Zeichen nach DIN EN ISO 7010, Symbole mindestens 10 mm | Keine optischen Vorgaben, aber feste Gliederung und Reihenfolge | Keine optischen Vorgaben, aber feste Abschnittsfolge |
| Verhältnis zu den anderen Teilen | Eigenständiger Aushang, immer erforderlich wenn gefordert | Enthält Teil A, ersetzt den Aushang aber nicht | Baut auf A und B auf, ergänzt Organisation und Nachsorge |
| Typische Auslöser für eine Änderung | Neue Notrufnummer, neuer Sammelplatz, unlesbarer Aushang | Neue Arbeitsstoffe, geänderte Abläufe, neue Fluchtwege | Wechsel der benannten Personen, neue Anlagentechnik, neue Zufahrt |
Vorlage, Muster oder Word-Datei: Was trägt und was nicht
Eine Vorlage liefert die Gliederung, nicht die Brandschutzordnung. Die Norm verlangt ein objektspezifisches Dokument. Eine ausgefüllte Word-Datei mit fremden Fluchtwegen, fremden Sammelstellen und fremden Löscheinrichtungen erfüllt die Anforderung nicht und kann im Ernstfall in die falsche Richtung führen. Sinnvoll ist die Vorlage als Struktur, die Sie mit den Daten Ihres Objekts füllen. Die vollständige Struktur für Teil A, B und C finden Sie in den Abschnitten oben.
Es gibt kein amtliches kostenloses Muster, das für Ihren Betrieb rechtssicher wäre. Was kursiert, sind Merkblätter von Landkreisen und Feuerwehren, Konfiguratoren von Fachverlagen und Vorlagen von Dienstleistern. Alle drei sind brauchbare Ausgangspunkte und keiner ersetzt die Begehung.
Der Grund ist inhaltlicher Natur. Teil B verlangt unter "Melde- und Löscheinrichtungen" die Standorte Ihrer Handfeuermelder und Feuerlöscher. Unter "Flucht- und Rettungswege" verlangt er Ihre Wege und Ihre Sammelstelle. Unter "Besondere Verhaltensregeln" verlangt er Ihre Besonderheiten, etwa Gefahrstofflager, Gasflaschen, Batterieladeplätze oder Bereiche mit eingeschränkt mobilen Personen. Diese Angaben stehen in keiner Vorlage.
- Vorlage als Gliederungsgerüst nutzen und Punkt für Punkt mit eigenen Daten füllen
- Vor dem Ausfüllen einmal durch das Objekt gehen und Löscheinrichtungen, Melder und Wege aufnehmen
- Aktuelle Notrufnummern, interne Meldestelle und Ansprechperson eintragen und namentlich pflegen
- Version, Datum und erstellende Person auf jedem Teil vermerken
- Nicht zutreffende Gliederungspunkte streichen statt mit Platzhaltern zu füllen
- Fremde Objektdaten aus der Vorlage stehen lassen, etwa Sammelstelle oder Etagenbezeichnungen
- Eigene Gliederungspunkte ergänzen und damit von der Norm abweichen
- Teil A um Logo, Zusatzhinweise oder eigene Piktogramme erweitern
- Teil B als Ersatz für den Aushang betrachten
- Vorlage einmal ausfüllen und danach nie wieder anfassen
In sechs Schritten zur Brandschutzordnung
Prüfen Sie Baugenehmigung, Brandschutzkonzept, Sonderbauverordnung des Landes, Gefährdungsbeurteilung und Versicherungsvertrag. Klären Sie, ob nur Teil A gefordert ist oder alle drei Teile, und ob die Aufstellung im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle erfolgen muss.
Erfassen Sie Löscheinrichtungen, Handfeuermelder, Wandhydranten, Brandschutztüren, Rauchabzüge, Flucht- und Rettungswege, Sammelstellen, Zufahrten und Schlüsseldepot. Notieren Sie die vorhandenen Sicherheitszeichen, damit Aushang und Realität übereinstimmen.
Benennen Sie die verantwortlichen Personen: Brandschutzbeauftragte, Brandschutzhelfer, Evakuierungshelfer, Einweiser für die Feuerwehr. Ohne diese Festlegung lässt sich Teil C nicht schreiben, weil dort steht, wer im Brandfall was tut.
Beginnen Sie mit Teil A, weil er in Teil B eingeht. Arbeiten Sie die Gliederungspunkte in der vorgegebenen Reihenfolge ab. Streichen Sie, was nicht zutrifft. Fügen Sie nichts hinzu. Legen Sie für jeden Teil Version und Datum fest.
Wo das Landesrecht es verlangt, stimmen Sie die Brandschutzordnung mit der Brandschutzdienststelle ab. Beteiligen Sie Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt und Personalvertretung, soweit vorgesehen. Die Freigabe erfolgt durch die Betreiberin oder den Betreiber.
Teil A aushängen, Teil B den Beschäftigten zugänglich machen, Teil C gegen Nachweis aushändigen. Unterweisen Sie im Anschluss und dokumentieren Sie die Unterweisung. Erst damit ist die Brandschutzordnung wirksam, nicht mit dem Ausdruck.
Kosten: Was die Erstellung am Markt kostet
Für die Brandschutzordnung gibt es keine bindende Honorarordnung. Alle folgenden Angaben sind beobachtete Marktpreise aus Anbieterangeboten, keine festgelegten Sätze. Konfiguratoren und Pauschalangebote liegen bei rund 100 bis 350 Euro netto. Die begleitete Erstellung mit Objektbegehung liegt bei 800 bis 1.200 Euro für Teil A und B in kleineren Objekten und bei 1.500 bis 3.000 Euro für Teil A, B und C in Sonderbauten. Nach Aufwand abgerechnet gelten die üblichen Stundensätze im Brandschutz.
Wird nach Aufwand abgerechnet, richtet sich der Preis nach der Qualifikation. Sachkundige nach DGUV Information 205-003 liegen am Markt bei 70 bis 100 Euro netto je Stunde, Brandschutztechniker bei 90 bis 120 Euro, Brandschutzingenieure bei 110 bis 140 Euro. Dazu kommen häufig Anfahrtspauschalen. Details und Vertragsmodelle stehen im Ratgeber zu den Kosten eines externen Brandschutzbeauftragten.
Den größten Unterschied macht nicht der Umfang des Dokuments, sondern die Frage, ob jemand das Objekt betreten hat. Ein Angebot ohne Begehung kann Teil A und in Grenzen Teil B liefern. Teil C ohne Ortskenntnis ist wertlos, weil dort Zufahrten, Schlüsseldepot, Meldekette und Nachsorge stehen.
Aushängen, unterweisen, alle zwei Jahre prüfen
Die Brandschutzordnung ist auf aktuellem Stand zu halten und nach Abschnitt 5 der DIN 14096 mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person zu prüfen. Diese Zwei-Jahres-Frist kam mit der Neufassung 2014 hinzu. Sie steht in der Norm, nicht in der ASR A2.3. Unabhängig davon ist anlassbezogen sofort zu aktualisieren, etwa bei baulichen Änderungen, geänderten Fluchtwegen, neuer Anlagentechnik, geänderten Abläufen oder Wechsel der benannten Personen. Prüfung und Änderung sind zu dokumentieren.
Brandschutzordnungen sind stets auf aktuellem Stand zu halten und mindestens alle zwei Jahre durch eine fachkundige Person zu prüfen. Die Prüfung ist zu dokumentieren. Ist der Aushang von Teil A nicht mehr uneingeschränkt lesbar oder haben sich Inhalte geändert, ist er durch eine neue Fassung zu ersetzen.
Die Unterweisung ist der Punkt, an dem die Brandschutzordnung aus dem Ordner in die Köpfe kommt. Nach § 12 Arbeitsschutzgesetz ist bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich und bei neuen Arbeitsmitteln zu unterweisen, außerdem wiederholt, soweit erforderlich. Ein jährlicher Turnus ist in der betrieblichen Praxis der Regelfall. Einzelne Landesvorschriften verlangen ihn ausdrücklich, etwa bei Versammlungsstätten, andere setzen längere Intervalle, etwa Abstände von höchstens zwei Jahren im Industriebau.
Legen Sie einen einfachen Änderungsdienst fest: eine benannte Person, an die jede bauliche oder organisatorische Änderung gemeldet wird. Führen Sie auf jedem Teil eine Versionszeile mit Datum, Version und erstellender Person. Halten Sie Prüfvermerke, Unterweisungsnachweise und Aushändigungsbestätigungen in derselben Akte. Bei einer Begehung ist das die Unterlage, nach der zuerst gefragt wird.
Fehler, die bei Begehungen auffallen
- Teil B vorhanden, Teil A aber nicht ausgehängt. Teil B ersetzt den Aushang nicht.
- Gliederungspunkte in eigener Reihenfolge oder um eigene Punkte ergänzt.
- Aushang mit Logo, Zusatztexten oder eigenen Piktogrammen erweitert.
- Sicherheitszeichen auf dem Aushang stimmen nicht mit den Zeichen im Gebäude überein.
- Objektdaten aus einer Vorlage nicht ersetzt, etwa Sammelstelle oder Etagenbezeichnung.
- Benannte Personen und Telefonnummern seit Jahren nicht gepflegt.
- Keine dokumentierte Prüfung, obwohl die letzte Fassung älter als zwei Jahre ist.
- Teil C ausgegeben, aber ohne Empfangsnachweis und ohne Abschnitt zur Nachsorge.
- Berufung auf DIN 14096-1, -2 oder -3, also auf den vor 2014 gültigen Stand.
Diese Liste beschreibt keine Katastrophen, sondern Formfehler. Sie kosten trotzdem, weil sie eine zweite Runde erzwingen: Nachbesserung, erneute Abstimmung, erneute Unterweisung. Der günstigste Weg ist deshalb, die Reihenfolge der Norm beim ersten Durchgang einzuhalten und das Dokument von einer Person schreiben zu lassen, die das Objekt gesehen hat.
Landesrecht: NRW, Berlin, Hamburg und der Rest
Wo die Brandschutzordnung Pflicht ist, steht im Landesrecht. Alle Bundesländer folgen der Systematik der Muster-Verordnungen der Bauministerkonferenz, weichen aber in Paragraphennummern, Schwellenwerten und Verzichtsmöglichkeiten voneinander ab. Suchen Sie deshalb immer die Landesfassung für Ihre Nutzungsart, nicht das Muster. Typische Anknüpfungspunkte sind Versammlungsstätten, Verkaufsstätten, Beherbergungsstätten, Hochhäuser, Schulen und Industriebauten.
| Land oder Muster | Fundstelle | Kern der Regelung |
|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | Sonderbauverordnung SBauVO § 42 (Versammlungsstätten), § 57 (Beherbergungsstätten), § 86 (Verkaufsstätten) | Betreiber stellt die Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle auf und macht sie durch Aushang bekannt. Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens jährlich zu unterweisen. |
| Berlin | Betriebs-Verordnung BetrVO § 10 | Für Verkaufsstätten: Aufstellung im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr, Festlegung der Aufgaben von Brandschutzbeauftragten und Selbsthilfekräften, jährliche Unterweisung, Feuerwehrpläne. |
| Hamburg | Versammlungsstättenverordnung VStättVO § 42, Fassung ab 01.01.2026 | Brandschutzordnung und gegebenenfalls Räumungskonzept. Ab mehr als 1.000 Besuchenden sind die Räumungsmaßnahmen gesondert darzustellen, soweit sie nicht bereits im Sicherheitskonzept stehen. |
| Muster für Versammlungsstätten | MVStättVO § 42 | Brandschutzordnung und gegebenenfalls Räumungskonzept im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle, einschließlich Festlegungen zur Räumung unter Berücksichtigung von Menschen mit Behinderungen. |
| Muster für Industriebauten | Muster-Industriebaurichtlinie, Nummer 5.14.4 der aktuellen Fassung, in älteren Fassungen 5.12.4 | Brandschutzordnung im Einvernehmen mit der zuständigen Dienststelle, stets ab mehr als 2.000 Quadratmetern Summe der Grundflächen aller Brandabschnitte. Belehrung der Betriebsangehörigen in Abständen von höchstens zwei Jahren. |
Für Kindertagesstätten, Schulen und Pflegeeinrichtungen gilt dieselbe Logik. Die Pflicht folgt aus der jeweiligen Landesregelung für diese Nutzungsart, häufig ergänzt um Auflagen aus der Betriebserlaubnis und Anforderungen des Trägers oder des Versicherers. Eine bundesweit einheitliche Vorgabe für die Brandschutzordnung einer Kita gibt es nicht.
Praktisch heißt das: Die drei Teile nach DIN 14096 sind überall gleich aufgebaut. Unterschiedlich ist nur, ob und ab welcher Größe sie gefordert werden und ob die Aufstellung mit der Brandschutzdienststelle abzustimmen ist. Wenn Sie mehrere Standorte in verschiedenen Bundesländern betreiben, brauchen Sie je Standort eine eigene Brandschutzordnung, aber nicht je Standort ein anderes Gliederungsschema.
Arbeiten Sie mit einem konzernweiten Rahmen für Teil B und Teil C und einem standortspezifischen Anhang. Der Rahmen enthält die betrieblichen Grundregeln, der Anhang die Wege, Löscheinrichtungen, Sammelstellen und benannten Personen des jeweiligen Standorts. Das hält die turnusmäßige Prüfung beherrschbar, ohne die Objektbezogenheit aufzugeben.
Quellen und Normen
Dieser Ratgeber stützt sich auf DIN 14096:2014-05, die ASR A2.2 in der Fassung nach der dritten Änderung vom Mai 2025, das Arbeitsschutzgesetz, die DGUV Informationen 205-001 und 205-003 sowie die Muster- und Landesverordnungen für Sonderbauten. Preisangaben sind beobachtete Marktpreise, Stand September 2026. Der Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Fachberatung im Einzelfall.
- BAuA: ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände, amtlicher Volltext
- BAuA: ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan
- Arbeitsschutzgesetz, insbesondere § 10 und § 12
- Arbeitsstättenverordnung
- DGUV Information 205-001 Betrieblicher Brandschutz in der Praxis und DGUV Information 205-003 Brandschutzbeauftragte
- DIN 14096:2014-05 Brandschutzordnung, Regeln für das Erstellen und das Aushängen
- Bauministerkonferenz: Muster-Verordnungen und Muster-Richtlinien für Sonderbauten
- Sonderbauverordnung Nordrhein-Westfalen (SBauVO)
Stand: September 2026. Wir aktualisieren diesen Ratgeber, sobald sich die DIN 14096, die ASR A2.2 oder die einschlägigen Landesverordnungen ändern.