Brandschutz in Kita und Kindergarten

Brandschutz in Kita und Kindergarten: welche Pflichten der Träger hat, wie viele Brandschutzhelfer nötig sind und was die Betreuung kostet.

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Wer ist in der Kita für den Brandschutz verantwortlich?

Verantwortlich für den Brandschutz ist der Träger, nicht die einzelne Einrichtungsleitung. Die Pflichten kommen aus zwei Richtungen: aus dem Arbeitsschutzrecht mit Brandschutzhelfern und jährlicher Unterweisung, und aus dem Bauordnungsrecht des Landes, das Kitas ab mehr als zehn Kindern meist als Sonderbau einstuft.

Welche Pflichten den Träger treffen

Die Pflichten stehen nicht in einem einzigen Gesetz. Ein Teil kommt aus dem Arbeitsschutzrecht und gilt bundesweit, weil der Träger Arbeitgeber ist. Der andere Teil kommt aus dem Bauordnungsrecht, und das ist Sache der Länder. Für Ihre Einrichtung gilt deshalb immer die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes, die Schwellen und Auflagen weichen voneinander ab.

FallSchwelleGrundlage
Brandschutzhelfer als Richtwert 5 Prozent der Beschäftigten, ausgebildet mit Theorie und praktischer Löschübung ASR A2.2, Ausbildung nach DGUV Information 205-023
Brandschutzunterweisung mindestens einmal jährlich, dokumentiert DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 ArbSchG
Räumungsübung in angemessenen Zeitabständen, wenn ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist ArbStättV § 4 Abs. 4 Satz 5
Einstufung als Sonderbau Tageseinrichtungen für mehr als zehn Kinder, Schwelle je Landesbauordnung Musterbauordnung § 2 Abs. 4 Nr. 12, umgesetzt im Landesrecht
Rettungswege in Bayern zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie aus jedem Geschoss, auch im Erdgeschoss Vollzugsschreiben StMB Bayern vom 02.03.2021, Az. 27-4101-1-128-3
Brandschutzbeauftragter keine bundesweite Schwelle, Anlass sind Baugenehmigung, Brandschutzkonzept oder Auflage des Sachversicherers Landesrecht und Versicherungsvertrag

Zwei Einordnungen sind wichtig. Erstens: Die Musterbauordnung ist selbst kein geltendes Recht. Sie bindet erst, wenn ein Bundesland sie in seine Bauordnung übernimmt, und dabei weichen die Länder ab. Zweitens: Nicht alles von der DGUV ist gleich verbindlich. Die DGUV Vorschrift 1 ist als Unfallverhütungsvorschrift für die Mitgliedsbetriebe des Unfallversicherungsträgers verbindlich. Die DGUV Information 205-023 und die DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ beschreiben dagegen den anerkannten Stand, sie sind kein Gesetz. Was konkret für Sie gilt, klären Sie mit Ihrer Unfallkasse und der zuständigen Bauaufsicht.

Ein Träger, viele Einrichtungen, ein Standard

Die Verantwortung liegt zentral beim Träger, umgesetzt wird der Brandschutz aber dezentral in jedem einzelnen Haus. Genau dort entsteht das Problem: Jede Leitung löst es anders, die Nachweise sehen in jeder Einrichtung verschieden aus, und beim nächsten Leitungswechsel weiß niemand mehr, wann zuletzt unterwiesen wurde. Ein Dienstleister, der alle Einrichtungen betreut, arbeitet mit einer gemeinsamen Vorlage für die Brandschutzordnung und einem standortspezifischen Teil je Haus, mit denselben Unterweisungsunterlagen und einem gemeinsamen Terminplan. Für den Träger zählt am Ende die Übersicht: welche Einrichtung wann an der Reihe war, was offen ist, wo nachzusteuern ist. Denn geprüft wird je Einrichtung, nicht je Träger.

Was die Betreuung kostet

Übliche Spanne: Stundensatz 70 bis 150 Euro netto, je nach Qualifikation

LeistungPreis
Sachkundige nach DGUV 205-00370 bis 100 Euro / Stunde
Brandschutztechniker mit Berufserfahrung90 bis 120 Euro / Stunde
Brandschutzingenieur oder Sachverständiger110 bis 140 Euro / Stunde
Brandschutzhelfer-Schulung als Inhouse-Terminab etwa 10 Teilnehmenden meist 50 bis 100 Euro je Person
Mehrere Einrichtungen eines Trägersin der Regel Rahmenvereinbarung statt Einzelpreis

Das sind Marktpreise, keine gesetzlich geregelten Honorare. Für Brandschutzleistungen gibt es keine bindende Honorarordnung. Bei einem Träger mit mehreren Häusern hängt der Preis weniger an der einzelnen Leistung als an der Zahl der Standorte und den Wegen dazwischen. Wer alle Einrichtungen in einem Auftrag vergibt, verteilt die Anfahrt auf mehrere Termine und bekommt in der Regel einen Staffelpreis.

Passende Anbieter für mehrere Standorte

Diese Leistungen lassen sich ohne Bindung an einen Ort erbringen, also für alle Einrichtungen nach demselben Standard:

Häufige Fragen

Wer ist in der Kita für den Brandschutz verantwortlich, Träger oder Leitung?
Verantwortlich ist der Träger. Er ist Arbeitgeber der Beschäftigten und Betreiber des Gebäudes, damit treffen ihn die Pflichten aus Arbeitsschutz- und Bauordnungsrecht. Aufgaben darf er schriftlich auf die Einrichtungsleitung übertragen, § 13 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz und § 13 DGUV Vorschrift 1 lassen das ausdrücklich zu. Die Gesamtverantwortung bleibt trotzdem beim Träger, und mit ihr die Pflicht, die Umsetzung zu kontrollieren.
Wie viele Brandschutzhelfer braucht eine Kita?
Die ASR A2.2 nennt als Richtwert fünf Prozent der Beschäftigten. Der Wert bezieht sich auf die Beschäftigten, nicht auf die betreuten Kinder. Rechnerisch käme eine Einrichtung mit zwölf Mitarbeitenden damit auf eine Person. Das trägt in der Praxis nicht, weil die Quote zu jeder Betreuungszeit erfüllt sein muss, also auch bei Urlaub, Krankheit und in den Randzeiten. Maßgeblich ist die Gefährdungsbeurteilung. Ausgebildet wird nach DGUV Information 205-023, mit theoretischem Teil und praktischer Löschübung.
Wie oft müssen Brandschutzunterweisung und Räumungsübung stattfinden?
Die Brandschutzunterweisung gehört zur allgemeinen Unterweisungspflicht. Nach § 4 Abs. 1 DGUV Vorschrift 1 muss sie mindestens einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Für die Räumungsübung gibt es dagegen keine feste Frist. § 4 Abs. 4 Satz 5 Arbeitsstättenverordnung verlangt, in angemessenen Zeitabständen entsprechend dem Flucht- und Rettungsplan zu üben. Was angemessen ist, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Für einen kurzen Abstand spricht in der Kita, dass die Kinder das Alarmsignal und den Ablauf kennen müssen und sich die Gruppen jedes Jahr neu zusammensetzen.
Braucht eine Kita eine Brandschutzordnung und ein Brandschutzkonzept?
Das hängt an Landesrecht und Baugenehmigung. Die Musterbauordnung zählt Tageseinrichtungen für Kinder in § 2 Abs. 4 Nr. 12 zu den Sonderbauten und nimmt nur Einrichtungen für nicht mehr als zehn Kinder aus. Verbindlich wird das erst über die jeweilige Landesbauordnung, in Bayern etwa über Art. 2 Abs. 4 Nr. 12 BayBO. Kitas sind dabei meist ungeregelte Sonderbauten: Eine eigene Kita-Verordnung gibt es nicht, die Anforderungen legt die Bauaufsicht im Einzelfall fest, häufig über ein Brandschutzkonzept. Die Brandschutzordnung folgt im Aufbau der DIN 14096. Diese Norm regelt das Wie, nicht das Ob. Ob eine erforderlich ist, steht in der Baugenehmigung, im Brandschutzkonzept oder im Versicherungsvertrag.

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