Brandschutz in Kita und Kindergarten
Brandschutz in Kita und Kindergarten: welche Pflichten der Träger hat, wie viele Brandschutzhelfer nötig sind und was die Betreuung kostet.
Wer ist in der Kita für den Brandschutz verantwortlich?
Verantwortlich für den Brandschutz ist der Träger, nicht die einzelne Einrichtungsleitung. Die Pflichten kommen aus zwei Richtungen: aus dem Arbeitsschutzrecht mit Brandschutzhelfern und jährlicher Unterweisung, und aus dem Bauordnungsrecht des Landes, das Kitas ab mehr als zehn Kindern meist als Sonderbau einstuft.
Welche Pflichten den Träger treffen
Die Pflichten stehen nicht in einem einzigen Gesetz. Ein Teil kommt aus dem Arbeitsschutzrecht und gilt bundesweit, weil der Träger Arbeitgeber ist. Der andere Teil kommt aus dem Bauordnungsrecht, und das ist Sache der Länder. Für Ihre Einrichtung gilt deshalb immer die Bauordnung des jeweiligen Bundeslandes, die Schwellen und Auflagen weichen voneinander ab.
| Fall | Schwelle | Grundlage |
|---|---|---|
| Brandschutzhelfer | als Richtwert 5 Prozent der Beschäftigten, ausgebildet mit Theorie und praktischer Löschübung | ASR A2.2, Ausbildung nach DGUV Information 205-023 |
| Brandschutzunterweisung | mindestens einmal jährlich, dokumentiert | DGUV Vorschrift 1 § 4 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 ArbSchG |
| Räumungsübung | in angemessenen Zeitabständen, wenn ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich ist | ArbStättV § 4 Abs. 4 Satz 5 |
| Einstufung als Sonderbau | Tageseinrichtungen für mehr als zehn Kinder, Schwelle je Landesbauordnung | Musterbauordnung § 2 Abs. 4 Nr. 12, umgesetzt im Landesrecht |
| Rettungswege | in Bayern zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie aus jedem Geschoss, auch im Erdgeschoss | Vollzugsschreiben StMB Bayern vom 02.03.2021, Az. 27-4101-1-128-3 |
| Brandschutzbeauftragter | keine bundesweite Schwelle, Anlass sind Baugenehmigung, Brandschutzkonzept oder Auflage des Sachversicherers | Landesrecht und Versicherungsvertrag |
Zwei Einordnungen sind wichtig. Erstens: Die Musterbauordnung ist selbst kein geltendes Recht. Sie bindet erst, wenn ein Bundesland sie in seine Bauordnung übernimmt, und dabei weichen die Länder ab. Zweitens: Nicht alles von der DGUV ist gleich verbindlich. Die DGUV Vorschrift 1 ist als Unfallverhütungsvorschrift für die Mitgliedsbetriebe des Unfallversicherungsträgers verbindlich. Die DGUV Information 205-023 und die DGUV Regel 102-602 „Branche Kindertageseinrichtung“ beschreiben dagegen den anerkannten Stand, sie sind kein Gesetz. Was konkret für Sie gilt, klären Sie mit Ihrer Unfallkasse und der zuständigen Bauaufsicht.
Ein Träger, viele Einrichtungen, ein Standard
Die Verantwortung liegt zentral beim Träger, umgesetzt wird der Brandschutz aber dezentral in jedem einzelnen Haus. Genau dort entsteht das Problem: Jede Leitung löst es anders, die Nachweise sehen in jeder Einrichtung verschieden aus, und beim nächsten Leitungswechsel weiß niemand mehr, wann zuletzt unterwiesen wurde. Ein Dienstleister, der alle Einrichtungen betreut, arbeitet mit einer gemeinsamen Vorlage für die Brandschutzordnung und einem standortspezifischen Teil je Haus, mit denselben Unterweisungsunterlagen und einem gemeinsamen Terminplan. Für den Träger zählt am Ende die Übersicht: welche Einrichtung wann an der Reihe war, was offen ist, wo nachzusteuern ist. Denn geprüft wird je Einrichtung, nicht je Träger.
Was die Betreuung kostet
Übliche Spanne: Stundensatz 70 bis 150 Euro netto, je nach Qualifikation
| Leistung | Preis |
|---|---|
| Sachkundige nach DGUV 205-003 | 70 bis 100 Euro / Stunde |
| Brandschutztechniker mit Berufserfahrung | 90 bis 120 Euro / Stunde |
| Brandschutzingenieur oder Sachverständiger | 110 bis 140 Euro / Stunde |
| Brandschutzhelfer-Schulung als Inhouse-Termin | ab etwa 10 Teilnehmenden meist 50 bis 100 Euro je Person |
| Mehrere Einrichtungen eines Trägers | in der Regel Rahmenvereinbarung statt Einzelpreis |
Das sind Marktpreise, keine gesetzlich geregelten Honorare. Für Brandschutzleistungen gibt es keine bindende Honorarordnung. Bei einem Träger mit mehreren Häusern hängt der Preis weniger an der einzelnen Leistung als an der Zahl der Standorte und den Wegen dazwischen. Wer alle Einrichtungen in einem Auftrag vergibt, verteilt die Anfahrt auf mehrere Termine und bekommt in der Regel einen Staffelpreis.
Passende Anbieter für mehrere Standorte
Diese Leistungen lassen sich ohne Bindung an einen Ort erbringen, also für alle Einrichtungen nach demselben Standard: