Brandschutznachweis erstellen: Pflicht, Kosten, Gebäudeklassen (2026)

Brandschutznachweis erstellen: Pflicht, Kosten, Gebäudeklassen (2026)

Brandschutznachweis: Wer ein Haus baut, ein Gebäude erweitert oder eine Nutzung ändert, stolpert im Baugenehmigungsverfahren unweigerlich über diesen Begriff. Viele Bauherren verwechseln ihn mit dem Brandschutzkonzept, obwohl es sich um zwei klar abgegrenzte Dokumente mit unterschiedlichem Anwendungsbereich handelt. Der Brandschutznachweis ist dabei die vereinfachte Form für Standardbauten. Er wird für den weit überwiegenden Teil aller Bauvorhaben in Deutschland benötigt.

Dieser Ratgeber zeigt Ihnen, wann ein Brandschutznachweis Pflicht ist, welche Gebäudeklassen es gibt, wer ihn erstellen darf und mit welchen Kosten Sie rechnen müssen. Alle Angaben basieren auf der Musterbauordnung (MBO), den Landesbauordnungen, der DIN 4102, der DIN EN 13501 und den Bauvorlagenverordnungen der Länder.

Das Wichtigste in Kürze
  • Der Brandschutznachweis ist der vereinfachte Brandschutznachweis für Gebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 nach § 66 MBO in Verbindung mit der jeweiligen Landesbauordnung.
  • Für Sonderbauten und Gebäude ab Gebäudeklasse 4 ist stattdessen ein ausführliches Brandschutzkonzept erforderlich.
  • Kosten je nach Gebäudegröße: 500 bis 1.200 EUR für Einfamilienhäuser, 1.000 bis 2.500 EUR für Mehrfamilienhäuser, 1.500 bis 4.000 EUR für kleine Gewerbebauten.
  • Ersteller sind Bauvorlageberechtigte, also Architekten oder Bauingenieure mit entsprechendem Kammereintrag. Für Prüfpflichtige Nachweise ab GK 3 ist zusätzlich ein Prüfsachverständiger einzuschalten.

Was ist ein Brandschutznachweis?

Der Brandschutznachweis ist eine Bauvorlage im Baugenehmigungsverfahren. Er dokumentiert, dass das geplante Bauvorhaben die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an den Brandschutz erfüllt. Rechtliche Grundlage ist § 66 der Musterbauordnung (MBO) in Verbindung mit den jeweiligen Landesbauordnungen und Bauvorlagenverordnungen. Jedes Bundesland hat die MBO in eigenes Landesrecht überführt, die Kernanforderungen sind aber weitgehend identisch.

Der Brandschutznachweis ist das Pendant zum Standsicherheitsnachweis und zum Wärmeschutznachweis. Während der Standsicherheitsnachweis zeigt, dass das Gebäude hält, zeigt der Brandschutznachweis, dass es im Brandfall den Schutzzielen der Bauordnung entspricht. Die zentralen Schutzziele sind: Vorbeugung der Entstehung eines Brandes, Verhinderung der Brandausbreitung, Ermöglichung der Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten.

Rechtsgrundlage
§ 14 MBO: Brandschutz (Schutzziele)

Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

Quelle: Musterbauordnung (MBO), § 14 Brandschutz

Die Anforderungen an den Brandschutznachweis steigen mit der Gebäudeklasse. Bei einem freistehenden Einfamilienhaus (Gebäudeklasse 1) reichen oft wenige Seiten aus, die die Anforderungen an tragende Bauteile, Rettungswege und Abstände zur Nachbarbebauung dokumentieren. Bei einem Mehrfamilienhaus (Gebäudeklasse 3) wird das Dokument deutlich umfangreicher und muss detaillierte Angaben zu Feuerwiderstandsklassen, Brandabschnitten und notwendigen Treppenräumen enthalten.

Brandschutznachweis vs. Brandschutzkonzept

Die beiden Begriffe werden häufig synonym verwendet, sind es aber nicht. Der wesentliche Unterschied liegt in Anwendungsbereich, Umfang und Tiefe der Dokumentation. Der Brandschutznachweis ist die einfache Variante für Standardbauten, das Brandschutzkonzept die ausführliche Variante für komplexere oder besondere Bauvorhaben. Beide haben dieselbe rechtliche Zielsetzung: den Nachweis, dass die Schutzziele der Bauordnung eingehalten werden.

Kriterium Brandschutznachweis Brandschutzkonzept
Anwendungsbereich Standardbauten Gebäudeklasse 1 bis 3 Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 MBO, Gebäude ab Gebäudeklasse 4, Hochhäuser
Rechtsgrundlage § 66 MBO, Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) § 11 BauVorlVO, Sonderbauverordnungen der Länder
Umfang Eher kurz: 5 bis 20 Seiten Umfangreich: 30 bis 150 Seiten, mit Plänen und Nachweisen
Schutzzieldiskussion Verweis auf bauordnungsrechtliche Mindeststandards Ausführliche Darstellung der Schutzziele, oft mit Abweichungen
Ersteller Bauvorlageberechtigter Architekt oder Bauingenieur Sachverständiger für vorbeugenden Brandschutz, oft mit Prüfingenieur
Prüfung Je nach Landesrecht: Erklärung oder Prüfung durch Prüfsachverständigen Immer Prüfung durch Prüfsachverständigen oder Prüfingenieur
Kosten 500 bis 4.000 EUR je nach Gebäudegröße 3.000 bis 25.000 EUR je nach Projektumfang

Für die meisten privaten Bauherren und kleinere Gewerbebauten ist der Brandschutznachweis das passende Dokument. Wer ein Einfamilienhaus, ein Reihenhaus oder ein klassisches Mehrfamilienhaus mit bis zu drei Vollgeschossen baut, benötigt keinen ausführlichen Konzept-Ansatz. Erst wenn das Gebäude höher wird, Sonderbau-Kriterien erfüllt oder atypische Nutzungen vorgesehen sind, wird ein vollständiges Brandschutzkonzept erforderlich.

Wann ist ein Brandschutznachweis Pflicht?

Grundsätzlich ist für jedes genehmigungspflichtige Bauvorhaben ein Brandschutznachweis als Bauvorlage einzureichen. Das ergibt sich aus § 1 Abs. 1 der Bauvorlagenverordnung in Verbindung mit § 66 MBO. Ausnahmen gelten nur für verfahrensfreie Vorhaben nach § 61 MBO, beispielsweise Gartenhäuser bis zu einer bestimmten Größe oder kleine Nebengebäude. Auch hier empfiehlt sich aber eine vorherige Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde.

Die Nachweispflicht gilt nicht nur für Neubauten. Auch bei genehmigungspflichtigen Umbauten, Nutzungsänderungen und Erweiterungen muss ein neuer oder angepasster Brandschutznachweis vorgelegt werden. Typische Auslöser sind: Dachgeschossausbau, Umnutzung von Büros in Wohnraum, Einbau einer Arztpraxis in ein Wohnhaus, Anbau an ein bestehendes Gebäude oder die Aufstockung eines Hauses.

Neubau
Jeder genehmigungspflichtige Neubau benötigt einen Brandschutznachweis als Bestandteil der Bauvorlagen nach BauVorlVO.
Umbau
Bei baulichen Änderungen mit Auswirkungen auf Tragwerk, Rettungswege oder Brandabschnitte ist ein aktualisierter Nachweis Pflicht.
Nutzungsänderung
Wird eine Fläche anders genutzt (Büro wird Kita, Wohnung wird Praxis), gelten neue Brandschutzanforderungen. Ein neuer Nachweis ist erforderlich.
Erweiterung
Anbauten, Aufstockungen und Erweiterungen erfordern die Prüfung, ob der bestehende Nachweis noch gilt oder ergänzt werden muss.
Rechtsgrundlage
§ 66 Musterbauordnung (MBO): Bautechnische Nachweise

Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit, den Brandschutz, den Schallschutz und die Energieeinsparung muss durch bautechnische Nachweise nachgewiesen sein. Die Nachweise müssen so aufgestellt sein, dass sie für die Prüfung geeignet sind. Umfang und Inhalt der bautechnischen Nachweise richten sich nach der Gebäudeklasse und der Art der baulichen Anlage.

Quelle: Musterbauordnung (MBO), § 66 Bautechnische Nachweise

Die Gebäudeklassen im Überblick

Die Einteilung in Gebäudeklassen nach § 2 Abs. 3 MBO ist das zentrale Ordnungsprinzip des deutschen Baurechts für Brandschutzanforderungen. Je höher die Gebäudeklasse, desto strenger die Anforderungen an Bauteile, Rettungswege und Brandabschnittsbildung. Die Einteilung richtet sich nach Höhe, Nutzungseinheiten und Grundfläche.

Gebäudeklassen nach § 2 Abs. 3 MBO 0 m 7 m 13 m 22 m+ GK 1 Freistehendes EFH bis 7 m bis 400 m² GK 2 Doppelhaus Reihenhaus bis 7 m, 2 NE GK 3 Sonstige Gebäude bis 7 m GK 4 Mehrfamilien- Bürogebäude bis 13 m GK 5 Große Gebäude über 13 m, bis zum Hochhaus 7 m 13 m
Abb.: Gebäudeklassen GK 1 bis GK 5 nach § 2 Abs. 3 MBO mit typischen Höhen und Beispielen.

Entscheidend für die Einstufung ist die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraums über der Geländeoberfläche. Die Grenzen liegen bei 7 Metern (GK 1 bis 3) und 13 Metern (GK 4). Ab 22 Metern spricht man von einem Hochhaus, für das zusätzliche Anforderungen der Hochhausrichtlinie gelten. Für alle Gebäude bis einschließlich GK 3 reicht ein Brandschutznachweis aus, ab GK 4 ist in der Regel ein Brandschutzkonzept erforderlich.

Gebäudeklasse Definition Typische Beispiele Nachweis
GK 1 Freistehende Gebäude bis 7 m Höhe, max. 2 Nutzungseinheiten, max. 400 m² Einfamilienhaus, kleines Ferienhaus Brandschutznachweis (einfach)
GK 2 Gebäude bis 7 m Höhe, max. 2 Nutzungseinheiten, max. 400 m² (nicht freistehend) Doppelhaushälfte, kleines Reihenhaus Brandschutznachweis (einfach)
GK 3 Sonstige Gebäude bis 7 m Höhe Dreifamilienhaus, kleines Bürogebäude, Reihenhauszeile Brandschutznachweis (mit Prüfung je nach Landesrecht)
GK 4 Gebäude mit Höhe bis 13 m, Nutzungseinheiten max. 400 m² Mehrfamilienhaus, Bürogebäude Brandschutzkonzept
GK 5 Sonstige Gebäude, unterirdische Gebäude, bis zur Hochhausgrenze Großes Mehrfamilienhaus, Verwaltungsgebäude, Tiefgarage Brandschutzkonzept
Praxis-Tipp

Die Einordnung in die Gebäudeklasse sollten Sie frühzeitig mit Ihrem Architekten und der Bauaufsichtsbehörde klären. Eine Fehlklassifizierung führt zu Nachforderungen, Verzögerungen und Mehrkosten. Besonders knifflig ist die Abgrenzung GK 3 zu GK 4 bei Gebäuden mit ausgebautem Dachgeschoss. Entscheidend ist die Höhe des obersten Aufenthaltsraums, nicht die Firsthöhe.

Inhalt eines Brandschutznachweises

Der Inhalt eines Brandschutznachweises richtet sich nach § 11 der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) und der jeweiligen Landesbauordnung. Je nach Gebäudeklasse variiert der Umfang, die Grundstruktur bleibt aber weitgehend gleich. Ein vollständiger Brandschutznachweis enthält alle folgenden Angaben.

1
Projektdaten und Gebäudeeinstufung

Angaben zu Bauherr, Entwurfsverfasser, Standort, Nutzung und Einstufung in die Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 3 MBO. Diese Einordnung bestimmt alle folgenden Anforderungen.

2
Tragende Bauteile und Feuerwiderstand

Nachweis der Feuerwiderstandsklassen für tragende und aussteifende Wände, Decken und Stützen nach DIN 4102 oder DIN EN 13501. Typisch: F30 bis F90 je nach Gebäudeklasse.

3
Brandabschnitte und Trennwände

Darstellung der Brandabschnitte, Brandwände, Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und notwendiger Flure. Beschreibung der Anforderungen nach Landesbauordnung.

4
Rettungswege und Treppenräume

Nachweis von erstem und zweitem Rettungsweg nach § 33 MBO. Angaben zu notwendigen Treppenräumen, Fluchtwegbreiten, Rauchableitung und Sicherheitsbeleuchtung.

5
Feuerwehrzufahrten und Aufstellflächen

Darstellung der Zugänglichkeit für die Feuerwehr nach DIN 14090. Aufstellflächen für Drehleitern, Feuerwehrzufahrten, Mindestabstände zu Hindernissen.

6
Löschwasserversorgung

Nachweis über die Grund- und Objektlöschwasserversorgung. Angabe des Löschwasserbedarfs nach DVGW-Arbeitsblatt W 405 in Liter pro Minute.

7
Technische Brandschutzanlagen

Falls erforderlich: Angaben zu Rauchwarnmeldern (in Wohnungen Pflicht in allen Bundesländern), Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA).

8
Brandschutzpläne und Lageplan

Zeichnerische Darstellung aller brandschutzrelevanten Bauteile im Grundriss, Schnitt und Ansicht. Lageplan mit Feuerwehrzufahrten, Löschwasserentnahmestellen und Aufstellflächen.

Rechtsgrundlage
DIN 4102 und DIN EN 13501: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen

Die DIN 4102 regelt die Einstufung von Baustoffen und Bauteilen nach ihrem Brandverhalten. Baustoffe werden in die Klassen A (nicht brennbar) und B (brennbar) eingeteilt. Bauteile werden nach ihrer Feuerwiderstandsdauer in F30, F60, F90 und F120 klassifiziert. Die europäische DIN EN 13501 verwendet ein abweichendes System (A1, A2, B, C, D, E, F bzw. R, E, I mit Zeitangaben) und gilt zusätzlich.

Quelle: DIN 4102 (Brandverhalten) und DIN EN 13501 (europäische Klassifizierung)

Wer darf einen Brandschutznachweis erstellen?

Den Brandschutznachweis dürfen grundsätzlich Bauvorlageberechtigte erstellen. Das sind Personen, die in einer Liste der Bauvorlageberechtigten bei der jeweiligen Architekten- oder Ingenieurkammer eingetragen sind. Dazu zählen Architekten, Bauingenieure und in einigen Bundesländern auch Innenarchitekten und Landschaftsarchitekten. Die Voraussetzungen sind in § 65 MBO sowie in den landesspezifischen Bauvorlagenverordnungen geregelt.

Für den vereinfachten Brandschutznachweis bei Gebäuden der Gebäudeklasse 1 und 2 reicht in aller Regel der Entwurfsverfasser aus, sofern er bauvorlageberechtigt ist. Ab Gebäudeklasse 3 wird je nach Landesrecht oft ein staatlich anerkannter Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz eingeschaltet. Bei komplexen Projekten lohnt sich ein spezialisierter Fachplaner in jedem Fall, weil die Anforderungen stetig wachsen und Fehler teuer werden.

Architekt
Eingetragener Architekt der jeweiligen Landesarchitektenkammer. Standardansprechpartner für den Brandschutznachweis bei Wohnbauten.
Bauingenieur
Bauvorlageberechtigter Ingenieur mit Eintragung in der Ingenieurkammer. Typisch bei Gewerbebauten und Hochbau mit ingenieurtechnischem Fokus.
Sachverständiger
Staatlich anerkannter Sachverständiger für den vorbeugenden Brandschutz. Zuständig bei komplexen Nachweisen, Sonderbauten und Prüfpflichten.
Prüfsachverständiger
Prüft den erstellten Nachweis im bauaufsichtlichen Verfahren. Nicht gleichzeitig Ersteller und Prüfer (Trennung nach Prüfverordnung der Länder).

Prüfpflicht: Wann prüft ein Prüfingenieur?

Ein weit verbreitetes Missverständnis: Nicht jeder Brandschutznachweis muss geprüft werden. Die Prüfpflicht richtet sich nach Gebäudeklasse, Art des Bauvorhabens und Landesrecht. In den meisten Bundesländern gibt es zwei Verfahren: Bei einfacheren Bauten erklärt der Entwurfsverfasser die Einhaltung der Anforderungen (vereinfachte Erklärung), bei komplexeren Bauten prüft ein unabhängiger Prüfsachverständiger oder Prüfingenieur für Brandschutz.

Die Prüfsachverständigen werden in den Prüfverordnungen der Länder geregelt. Je nach Bundesland heißen die Regelwerke anders: Prüfingenieurverordnung (PPVO), Sachverständigenverordnung (SVO) oder Bauprüfverordnung (BauPrüfVO). Einheitlich ist, dass Prüfende nicht gleichzeitig Ersteller sein dürfen. Damit ist die Vier-Augen-Kontrolle sichergestellt.

Gebäudeklasse Prüfpflicht (Regelfall) Zuständig
GK 1 bis GK 2 Meist keine bauaufsichtliche Prüfung, Erklärung des Entwurfsverfassers ausreichend Bauvorlageberechtigter selbst
GK 3 Je nach Landesrecht: Erklärung oder Prüfung durch Prüfsachverständigen Prüfsachverständiger für Brandschutz
GK 4 bis GK 5 In der Regel Prüfung durch Prüfsachverständigen oder Prüfingenieur Prüfsachverständiger oder Prüfingenieur für Brandschutz
Sonderbauten Immer Prüfung, oft zusätzlich durch die Bauaufsichtsbehörde selbst Prüfingenieur und Bauaufsichtsbehörde
Praxis-Tipp

Klären Sie die Prüfpflicht vor Beauftragung Ihres Architekten. Manche Ersteller sind gleichzeitig auch Prüfsachverständige, können aber im eigenen Projekt nicht gleichzeitig prüfen. Dann benötigen Sie zwei Fachleute: einen Ersteller und einen unabhängigen Prüfer. Das schlägt sich in den Gesamtkosten nieder.

Kosten und Aufwand

Die Kosten für einen Brandschutznachweis orientieren sich an der HOAI (Anlage 15 Bauphysik) sowie an branchenüblichen Stundensätzen von Architekten und Bauingenieuren. Entscheidend für den Preis sind Gebäudegröße, Komplexität der Nutzung, Gebäudeklasse und der zeitliche Aufwand für Abstimmungen mit der Bauaufsichtsbehörde. Die folgenden Richtwerte gelten für typische Vorhaben im Jahr 2026.

Kostenrechner: Brandschutznachweis nach Gebäudetyp
Einfamilienhaus (GK 1) 500 bis 1.200 EUR
Doppelhaus, Reihenhaus (GK 2) 800 bis 1.800 EUR
Mehrfamilienhaus (GK 3) 1.000 bis 2.500 EUR
Kleines Gewerbegebäude (GK 3) 1.500 bis 4.000 EUR
Umbau / Nutzungsänderung 700 bis 3.000 EUR
Prüfkosten (Prüfsachverständiger) 300 bis 1.500 EUR zusätzlich
Preise zzgl. MwSt., Stand 2026. Orientierungswerte für Deutschland. Im Einzelfall können regionale Unterschiede und Projektkomplexität den Preis deutlich beeinflussen. Bei Sonderbauten oder GK 4 und 5 wird kein Brandschutznachweis mehr erstellt, sondern ein vollständiges Brandschutzkonzept (ab 3.000 EUR).

Der zeitliche Aufwand für den Ersteller liegt bei einfachen Einfamilienhäusern zwischen 4 und 8 Stunden. Bei Mehrfamilienhäusern und Gewerbebauten sind schnell 15 bis 30 Stunden erreicht. Abstimmungen mit der Bauaufsicht, Nachbesserungen nach Prüfungsbemerkungen und die Pflege von Bauplänen sind im Regelfall nicht inbegriffen und können den Aufwand verdoppeln.

Typische Fehler und Haftung

Ein mangelhafter Brandschutznachweis führt im besten Fall nur zu Nachforderungen der Behörde und Verzögerungen im Genehmigungsverfahren. Im schlimmsten Fall hat er gravierende Konsequenzen: Nutzungsuntersagung, Regressforderungen, strafrechtliche Ermittlungen und der Verlust des Versicherungsschutzes im Schadensfall. Die häufigsten Fehlerquellen in der Praxis zeigen sich immer wieder bei Nachprüfungen der Behörden.

Das sollten Sie tun
  • Die Gebäudeklasse frühzeitig mit der Bauaufsichtsbehörde abstimmen
  • Einen bauvorlageberechtigten Fachmann mit Brandschutz-Erfahrung beauftragen
  • Alle Annahmen im Nachweis klar dokumentieren und auf Normen verweisen
  • Änderungen im Baufortschritt sofort in den Nachweis einpflegen
  • Die Trennung zwischen Erstellung und Prüfung einhalten (Vier-Augen-Prinzip)
  • Den Nachweis bei Nutzungsänderungen oder Umbauten aktualisieren
Das sollten Sie vermeiden
  • Den Nachweis als reine Formsache behandeln, statt als Haftungsgrundlage
  • Den falschen Gebäudeklassen-Rahmen ansetzen (zu niedrig eingestuft)
  • Rettungswege nur theoretisch planen, ohne praktische Prüfung vor Ort
  • Bauausführung von den Nachweisannahmen abweichen lassen, ohne Anpassung
  • Den Nachweis ohne Fachkompetenz selbst erstellen zu wollen
  • Nutzungsänderungen ignorieren und auf Altgenehmigungen vertrauen
Achtung: Haftungsrisiko

Bei fehlerhaften oder fehlenden Brandschutznachweisen haften Bauherr und Entwurfsverfasser. Die Bauaufsichtsbehörde kann Bußgelder bis 50.000 EUR verhängen und in schweren Fällen eine Nutzungsuntersagung aussprechen. Im Schadensfall droht eine strafrechtliche Verantwortung nach § 319 StGB (Baugefährdung) mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren. Zusätzlich können Sachversicherer den Versicherungsschutz wegen Obliegenheitsverletzung verweigern. Ein nachweislich bauordnungswidriger Zustand führt außerdem zu erheblichen Wertminderungen beim späteren Verkauf der Immobilie.

Brandschutznachweis beauftragen: So gehen Sie vor

Die Beauftragung eines Brandschutznachweises ist kein Hexenwerk, aber sie will gut vorbereitet sein. Wer die folgenden Schritte systematisch abarbeitet, vermeidet die typischen Stolperfallen und kommt mit einem rechtssicheren Dokument in die Baugenehmigung. Der Zeithorizont vom Erstgespräch bis zum fertigen Nachweis liegt bei 2 bis 6 Wochen, abhängig von Gebäudegröße und Abstimmungsaufwand.

Checkliste: Brandschutznachweis beauftragen
  • Alle Bauvorlagen zusammenstellen: Lageplan, Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Baubeschreibung
  • Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 3 MBO bestimmen lassen (grobe Vorabprüfung möglich)
  • Nutzung, Personenzahl und Brandlasten in der Baubeschreibung dokumentieren
  • Bauvorlageberechtigten Architekten oder Bauingenieur mit Brandschutz-Erfahrung beauftragen
  • Bei GK 3 und höher: Rücksprache mit der Bauaufsichtsbehörde zur Prüfpflicht halten
  • Abweichungen von Regelanforderungen frühzeitig dem Ersteller mitteilen
  • Den fertigen Nachweis auf Plausibilität prüfen (Feuerwiderstandsklassen, Rettungswege)
  • Den Nachweis zusammen mit den weiteren Bauvorlagen bei der Bauaufsicht einreichen
  • Bei Prüfungsbemerkungen Anpassungen vornehmen und neu einreichen
  • Bauausführung am Nachweis orientieren und Änderungen dokumentieren lassen

Der Brandschutznachweis ist die Eintrittskarte in das Baugenehmigungsverfahren, aber nicht das Ende der Brandschutzarbeit. Bei größeren oder komplexeren Vorhaben schließt sich oft die Erstellung eines vollständigen Brandschutzkonzepts an. Bei laufendem Betrieb brauchen Sie außerdem einen Brandschutzbeauftragten, besonders in Sonderbauten. Die Pflicht zur Bestellung eines BSB richtet sich nach den Sonderbauverordnungen der Länder.

Für die gutachterliche Bewertung bestehender Gebäude oder im Schadensfall ist ein Brandschutzgutachten das richtige Instrument. Es unterscheidet sich vom Brandschutznachweis dadurch, dass es rückblickend bewertet, während der Nachweis im Baugenehmigungsverfahren nach vorne blickt. Beide Dokumente ergänzen sich und sind in der Praxis häufig im selben Projekt relevant.

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Häufig gestellte Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Brandschutznachweis und Brandschutzkonzept?

Der Brandschutznachweis ist die vereinfachte Form für Standardbauten der Gebäudeklassen 1 bis 3. Er dokumentiert, dass die materiellen Brandschutzanforderungen der Landesbauordnung eingehalten werden. Das Brandschutzkonzept ist umfangreicher und gilt für Sonderbauten und größere Gebäude (ab Gebäudeklasse 4 sowie für alle Sonderbauten nach § 2 Abs. 4 MBO). Es beschreibt zusätzlich Schutzziele, Abweichungen und organisatorische Maßnahmen.

Wer darf einen Brandschutznachweis erstellen?

Einen Brandschutznachweis dürfen Bauvorlageberechtigte erstellen. Das sind in der Regel Architekten und Bauingenieure mit Eintrag in die Liste der Bauvorlageberechtigten der jeweiligen Architekten- oder Ingenieurkammer. Für größere Vorhaben oder bei besonderen Anforderungen werden zusätzlich staatlich anerkannte Sachverständige oder Fachplaner für den vorbeugenden Brandschutz herangezogen. Die konkreten Anforderungen regeln die Bauvorlagenverordnungen der Länder.

Was kostet ein Brandschutznachweis?

Die Kosten variieren je nach Gebäudegröße und Nutzung. Für ein Einfamilienhaus (Gebäudeklasse 1) liegen die Kosten zwischen 500 und 1.200 EUR. Mehrfamilienhäuser (GK 2 oder 3) kosten zwischen 1.000 und 2.500 EUR. Kleinere Gewerbebauten bewegen sich zwischen 1.500 und 4.000 EUR. Die Honorare orientieren sich an der HOAI, Anlage 15 für Bauphysik. Prüfkosten durch einen Prüfsachverständigen kommen gegebenenfalls hinzu.

Ist ein Brandschutznachweis bei Umbauten Pflicht?

Ja, bei genehmigungspflichtigen Umbauten, Nutzungsänderungen oder Erweiterungen ist in der Regel ein neuer oder angepasster Brandschutznachweis erforderlich. Maßgeblich ist, ob sich die brandschutzrelevanten Anforderungen ändern. Ein Ausbau des Dachgeschosses zu Wohnzwecken oder die Umnutzung eines Büros in eine Kita lösen regelmäßig die Nachweispflicht aus. Die genauen Vorgaben regelt die Landesbauordnung, meist in § 66 LBO in Verbindung mit der Bauvorlagenverordnung.

Muss ein Brandschutznachweis geprüft werden?

Die Prüfpflicht richtet sich nach Gebäudeklasse und Landesrecht. Bei Gebäudeklasse 1 und 2 ist in vielen Bundesländern keine bauaufsichtliche Prüfung erforderlich, der Entwurfsverfasser erklärt die Einhaltung. Bei Gebäudeklasse 3 und höher wird der Nachweis durch einen Prüfsachverständigen oder Prüfingenieur für Brandschutz geprüft. Die Einzelheiten regeln die Prüfverordnungen der Länder (PPVO, SVO, BauPrüfVO).

Was passiert ohne Brandschutznachweis?

Ohne gültigen Brandschutznachweis wird die Baugenehmigung nicht erteilt. Bei ungenehmigten Bauten oder Nutzungen kann die Bauaufsichtsbehörde eine Nutzungsuntersagung aussprechen. Im Schadensfall drohen Regressforderungen, Bußgelder und ein Verlust des Versicherungsschutzes. Bei fahrlässiger oder grober Verletzung kann zusätzlich eine strafrechtliche Verantwortung nach § 319 StGB (Baugefährdung) in Betracht kommen.